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Umweltschadensgesetz
Das Umweltschadensgesetz tritt am 14. November 2007 in Kraft.
Inhalt des zvdh-Rundschreibens 229/2007 vom 30.08.2007.


Sehr geehrte Damen und Herren,

das Umweltschadensgesetz ( vgl. Anlage), mit dem die EU-Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, tritt am 14. November 2007 in Kraft.

I. Hintergrund - EU-Umwelthaftungsrichtlinie

Die EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ist am 21. April 2004 in Kraft getreten und war von den Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2007 in nationales Recht umzusetzen. Mit dem Umweltschadensgesetz wird diese Richtlinie in Deutschland umgesetzt.

Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie definiert unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Betreibers, Schäden an Böden, Gewässern sowie besonders geschützten Arten und Lebensräumen zu verhindern bzw. auf eigene Kosten zu sanieren. Betroffen von der neuen Umwelthaftung sind alle privaten und juristischen Personen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, bestimmen oder wirtschaftlich beherrschen. Anspruchsteller sind allein die staatlichen Behörden, die durch ein Verbandsklagerecht kontrolliert werden.

Die Entscheidung über die Einführung einer Deckungsvorsorgepflicht, die auf eine Pflichtversicherung hinauslaufen würde, wurde aufgeschoben. Die Richtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission im Jahr 2010 unter Berücksichtigung des bis dahin in Europa erhältlichen Versicherungsschutzes prüfen wird, ob mittels eines gesonderten Rechtsaktes eine Deckungsvorsorge vorgeschrieben werden soll.

II. Umweltschadensgesetz

Das am 14. November 2007 in Kraft tretende Umweltschadensgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt rückwirkend für Schäden, die ab dem 30. April 2007 verursacht wurden.

1. Überblick

Adressat der neuen öffentlich-rechtlichen Haftung gemäß Umweltschadensgesetz ist jeder, der durch eine berufliche Tätigkeit Boden, Gewässer oder Biodiversität auf eigenen oder fremden Grundstücken schädigt oder zumindest die Gefahr eines solchen Schadens verursacht.

Während die bisherige Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz auf der Verletzung von Individualgütern beruht, die durch die Umwelt vermittelt worden sind, wird durch das Umweltschadensgesetz eine Haftung für ökologische Schäden an sich, unabhängig von der Verletzung von Rechtsgütern Dritter eingeführt. Das Umwelthaftungsgesetz begründet hierbei eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde, nicht gegenüber dem Geschädigten.

Neu ist insbesondere die Haftung für Biodiversitätsschäden, also die Schädigung besonders geschützter natürlicher Lebensräume (Natura-2000- und Vogelschutzgebiete) sowie besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten durch jede Form der beruflichen Tätigkeit.

Je nach Art der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit besteht eine strenge Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Haftung. Die Gefährdungshaftung gilt nicht nur für den Betrieb bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen, sondern auch für Umweltschäden durch Herstellung bestimmter Produkte sowie die Verwendung solcher Produkte.

Das Umweltschadensgesetz erweitert damit das Haftungsrisiko nicht unerheblich, wobei neben dem Betriebsinhaber auch die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der vor Ort handelnde Mitarbeiter damit rechnen müssen, behördlich in die Pflicht genommen zu werden.

Im Schadensfall ist der Verantwortliche verpflichtet, die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückzuversetzen bzw. die zur Sanierung erforderlichen Kosten zu tragen. Gesetzlich vorgesehene Sanierungsmaßnahmen sind dabei die Wiederherstellung (primäre Sanierung), die ergänzende Sanierung durch alternative Sanierungsmaßnahmen an der Schadensstelle oder andernorts sowie die Ausgleichssanierung für die zwischenzeitlichen Wertverluste der ökologischen Qualität einer geschädigten Biodiversität. Bei drohendem Umweltschaden hat der Verantwortliche umgehend die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Die zuständigen Behörden haben umfassende Überwachungs-, Anordnungs- und Selbstvornahmebefugnisse.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Das Gesetz umfasst 13 Paragraphen sowie 3 Anlagen.

§ 2 - Begriffsbestimmungen

Umweltschaden

Ein Umweltschaden i.S.d. Umweltschadensgesetzes liegt in drei Konstellationen vor:

1. Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
2. Schädigung von Gewässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz,
3. Schädigung des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.

 BeruflicheTätigkeit

Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.

Verantwortlicher

Der Begriff des Verantwortlichen ist für die Anwendung des Umweltschadensgesetzes wesentlich, da die Pflichten nach dem Umweltschadensgesetz stets den Verantwortlichen treffen.

Verantwortlich ist danach jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat.

§ 3 - Anwendungsbereich

Wesentlich ist zunächst der Begriff der beruflichen Tätigkeit, da das Umweltschadensgesetz eine Haftung nur an eine berufliche Tätigkeit knüpft.

Darüber hinaus muss zwischen beruflichen Tätigkeiten nach Anlage 1 und anderen beruflichen Tätigkeiten unterschieden werden.

Bei beruflichen Tätigkeiten, die in Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes aufgeführt sind, besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für alle drei Fälle des Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 (Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Bodenschutzgesetz, vgl. oben).

Bei beruflichen Tätigkeiten, die nicht unter die in Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten fallen, besteht lediglich eine verschuldensabhängige Haftung, die darüber hinaus auf Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz beschränkt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Die in Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz erfassten beruflichen Tätigkeiten beziehen sich auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Umweltgesetzen stehen (z. B. Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Maßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes fallen).

Das Umweltschadensgesetz enthält im Gegensatz zum Umwelthaftungsgesetz keine Kausalitätsvermutung für die Entstehung des Schadens zu Lasten des Anlagenbetreibers. Die Behörde muss daher im Einzelfall den Kausalitätsnachweis erbringen.

§ 3 Abs. 4 bestimmt für Fälle, in denen ein Umweltschaden durch mehrere Verursacher hervorgerufen worden ist, dass eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nur dann eintritt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Tätigkeit des einzelnen Verantwortlichen festgestellt werden kann.

§§ 4-6 - Pflichten des Verantwortlichen

Informationspflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren (§ 4).

Gefahrenabwehrpflicht

Darüber hinaus hat der Verantwortliche nach § 5 bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche gem. § 6 die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Welche Sanierungsmaßnahmen nach § 6 Nr. 2 vorzunehmen sind, ergibt sich aus § 8. Der Verantwortliche hat die von ihm ermittelten Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen (§ 8 Abs. 1).

§§ 7 und 8 - Befugnisse der Behörden

Die Behörde überwacht nach § 7 Abs. 1, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

Im Hinblick auf die Pflichten des Verantwortlichen aus den §§ 4-6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben, alle erforderlichen Informationen bezüglich eines Umweltschadens vorzulegen, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen bzw. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 9 - Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen

Im Sinne des Verursacherprinzips trägt grundsätzlich der Verantwortliche im Sinne des Umweltschadensgesetzes die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Der Bund hat in § 9 Abs. 1 den Ländern jedoch den Erlass der notwendigen Kostenregelungen übertragen, so dass bezüglich der Kostentragung unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern zu erwarten sind.

§ 10 - Aufforderung zum Tätigwerden

Grundsätzlich wird die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten von Amts wegen tätig. Sie muss gemäß § 10 jedoch auch dann tätig werden, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannt ist (Umweltschutzverbände), dies beantragt und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

§ 11 - Rechtsschutz

Auch Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannt sind (Umweltschutzverbände) können Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassen einlegen.

§ 13 - Zeitliche Begrenzung der Anwendung

Nach § 13 Abs.1 gilt das Umweltschadensgesetz nicht für Schäden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben. Weiter gilt das Umweltschadensgesetz nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat (§ 13 Abs. 2).

Die weiteren Einzelheiten können Sie dem in der Anlage beigefügten Umweltschadensgesetz entnehmen.

III. Umweltschadensversicherung

Weder die EU-Umwelthaftungsrichtlinie noch das Umweltschadensgesetz normieren eine Versicherungspflicht (Deckungsvorsorge) für die Haftung nach dem Umweltschadensgesetz. Art. 14 Abs. 2 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie enthält lediglich eine Überprüfungsklausel. Danach soll die Kommission bis zum 30. April 2010 einen Bericht zur Notwendigkeit einer Versicherungspflicht vorlegen.

Anders als Schadensersatzansprüche geschädigter Personen, mit denen ein Sach- oder Personenschaden im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung (Umwelthaftungsgesetz, § 823 BGB) ausgeglichen wird, sind die neuen öffentlich-rechtlichen Haftungsrisiken, die sich aus dem Umweltschadensgesetz ergeben, grundsätzlich nicht durch bestehende Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherungen abgedeckt.

Erste Versicherungen bieten mittlerweile eine Umweltschadensversicherung als Ergänzung der bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung an. Der Versicherungsschutz der Umweltschadensversicherung erstreckt sich auf die öffentlich-rechtliche Schadensvermeidungs- und Sanierungspflicht von Umweltschäden und auf die Pflicht zur Tragung der damit zusammenhängenden Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

Zentralverband des
Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V.




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