Steuertipp Asbestdach-Sanierung |
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Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung vom 22.07.1999, EFG S. 1075, auf den Standpunkt gestellt, dass die Kosten für das neue Dach eines Einfamilienhauses, das mit asbesthaltigen Dachplatten gedeckt war, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der Vorlage eines amtsärztlichen Attests zum Nachweis der Gesundheitsgefährdung bedarf es nicht, da bekannt ist, dass von Dächern, die mit Asbestzementplatten gedeckt sind, infolge der Verwitterung, Korrosion und Erosion proportional zum Alter der Platten Asbestfasern freigesetzt werden. Allerdings muss sich der Steuerzahler die Wertverbesserung durch die Sanierungsmaßnahme in bestimmten Umfang anrechnen lassen. Im Urteilsfall ist das ursprüngliche Asbestzement-Dach, das eine Lebensdauer von 30 Jahren hat, nach 18 Jahren erneuert worden. Der Steuerzahler hat damit die Dachsanierung 12 Jahre vor Ablauf der normalen Lebensdauer vorgenommen. Nur die durch die vorzeitige Erneuerung des Daches entstandenen Kosten sind außergewöhnlich. Entsprechendes gilt auch für die Kosten der teureren Entsorgung. Ein Dokument mit vielen Informationen rund um Asbest und dem Steuertipp Asbestdach-Sanierung finden Sie im Internet auf den Seiten von www.ziegeldach.de. Mit freundlichen Grüssen |
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