Steuerliche Anreize für die energetische Wohngebäudesanierung
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen.

Inhalt aus "Landesinnung kompakt" der Landesinnung des Berliner Dachdeckerhandwerks vom 17.06.2011


Mit Rundschreiben vom 10. Juni 2011 hatten wir Sie über die Beschlüsse des Koalitionsausschusses zum Atomausstieg und deren Auswirkungen für das Dachdeckerhandwerk informiert. Darauf aufbauend hat die Bundesregierung am 6. Juni 2011 im Rahmen der Energiewende die steuerliche Förderung von energetischen Wohngebäudesanierungen beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf ist Voraussetzung für die Förderung, dass mit der Sanierung der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird.

Absetzbarkeit der Sanierungskosten

Für Vermieter sieht ein neu geschaffener § 7 e Einkommensteuergesetz (EStG) vor:

Steuerpflichtige, die ihre Gebäude vermieten oder verpachten, sollen jährlich 10 % der Aufwendungen für die Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 10 Jahren absetzen können.

Selbstnutzer können die Aufwendungen in gleicher Weise wie Sonderausgaben geltend machen, so der neu geschaffenen § 10 k EStG.

Voraussetzung für die Förderung

  • Es muss sich um Wohngebäude handeln, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden.
  • Steuerlich gefördert werden Baumaßnahmen, mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 % eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.
  • Zur Vermeidung von Doppelförderungen ist geregelt: Die steuerliche Förderung wird nicht gewährt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Darlehen) oder eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz,
    für Sanierungsgebiete oder für Baudenkmäler in Anspruch nehmen.

Das Gesetz soll am 1.1.2012 in Kraft treten. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Bewertung

Wir begrüßen die vorgesehene steuerliche Förderung als geeigneten Anreiz zur Vornahme von dringend notwendigen Investitionen in den Gebäudebestand. Damit wird eine wichtige Forderung des Bauhandwerks erfüllt. Nachteilig ist, dass Neubaumaßnahmen und die energetische Sanierung von Betriebsgebäuden nicht begünstigt werden.

Ursprünglich wurde diskutiert, die energetische Sanierung im Wohnungsbestand über eine Wiedereinführung des § 82 a EStD anzuregen. Damit würden nur Maßnahmen gefördert, die sich insbesondere auf Heizanlagen bzw. Energieanlagen beziehen. Nur diese zu ersetzen, bringt jedooch nur in geringem Maße eine höhere Energieeffizienz. Die Bauwirtschaft hat sich deshalb sehr dafür eingesetzt, dass eine steuerlich Förderung eine Sanierung umfasst, die sowohl die Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Kellerdecke und Dach) wie auch die Heizanlage berücksichtigt. Denn nur so kann die gewünschte Energieeffizienzsteigerung erzielt werden. Dies ist mit den neuen § 7 e und § 10 k EStG gelungen.

Berlin, 17.06.2011



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