Steuerliche Anreize für die energetische Wohngebäudesanierung Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen. Inhalt aus "Landesinnung kompakt" der Landesinnung des Berliner Dachdeckerhandwerks vom 17.06.2011 |
Absetzbarkeit der Sanierungskosten Für Vermieter sieht ein neu geschaffener § 7 e Einkommensteuergesetz (EStG) vor: Steuerpflichtige, die ihre Gebäude vermieten oder verpachten, sollen jährlich 10 % der Aufwendungen für die Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 10 Jahren absetzen können. Selbstnutzer können die Aufwendungen in gleicher Weise wie Sonderausgaben geltend machen, so der neu geschaffenen § 10 k EStG. Voraussetzung für die Förderung
Das Gesetz soll am 1.1.2012 in Kraft treten. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Bewertung Wir begrüßen die vorgesehene steuerliche Förderung als geeigneten Anreiz zur Vornahme von dringend notwendigen Investitionen in den Gebäudebestand. Damit wird eine wichtige Forderung des Bauhandwerks erfüllt. Nachteilig ist, dass Neubaumaßnahmen und die energetische Sanierung von Betriebsgebäuden nicht begünstigt werden. Ursprünglich wurde diskutiert, die energetische Sanierung im Wohnungsbestand über eine Wiedereinführung des § 82 a EStD anzuregen. Damit würden nur Maßnahmen gefördert, die sich insbesondere auf Heizanlagen bzw. Energieanlagen beziehen. Nur diese zu ersetzen, bringt jedooch nur in geringem Maße eine höhere Energieeffizienz. Die Bauwirtschaft hat sich deshalb sehr dafür eingesetzt, dass eine steuerlich Förderung eine Sanierung umfasst, die sowohl die Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Kellerdecke und Dach) wie auch die Heizanlage berücksichtigt. Denn nur so kann die gewünschte Energieeffizienzsteigerung erzielt werden. Dies ist mit den neuen § 7 e und § 10 k EStG gelungen. Berlin, 17.06.2011 |
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