Sturmschaden Inhalt des Rundschreibens der Landesinnung des Dachdeckerhandwerks Berlin an die Berliner Mitgliedsbetriebe vom 15.10.2010 |
Zu der Herangehensweise, welche Wetterverhältnisse konkret am Objekt geherrscht haben, hat das OLG Hamm interessante Ausführungen gemacht. Danach reiche es grundsätzlich nicht aus, einen aus der "Tagespresse bekannten" außergewöhnlichen Sturm zu zitieren (im vorliegenden Fall war es der bekannte Sturm Kyrill, der große Teile Deutschlands verwüstete und der Spitzengeschwindigkeiten von 225 km am Aletschgletscher in der Schweiz verursacht). Entscheidend sei vielmehr, dass auch in der unmittelbaren Umgebung des konkret geschädigten Objektes Windspitzen über 13 Beaufort aufgetreten sind. Entweder müsse das die Wetterauskunft konkret nachvollziehbar machen, oder der Hauseigentümer müsse hierzu vergleichbare Objekte in unmittelbarer Umgebung aufführen, die ebenfalls von einer lokalen Windhose, einer lokalen Windschneise oder konkret von lokalen Windböen beschädigt wurden und deshalb auch für das betreffende Objekt zwingend auf Windstärken über 13 rückgeschlossen werden könne. Schon Schäden in weiterer Entfernung als 500 m ließ das Gericht als Nachweis einer solchen "lokalen Windschneise" nicht zu. Damit hat das Gericht die Messlatte des Anscheinsbeweises zu Lasten des Hauseigentümers noch einmal deutlich nach oben gelegt. Umso wichtiger ist es für den Bauherrn, dass er diesen Anscheinsbeweis erschüttern kann, und das kann er bekanntlich nur, wenn er sich entlasten kann. Die Entlastung gelingt nach der einschlägigen Rechtsprechung nur, wenn der Gebäudeeigentümer alles getan hat, um Schäden durch erhebliche Windeinwirkung zu vermeiden. In der Praxis läuft dies darauf hinaus, dass er in regelmäßigen Abständen sein Dach durch Fachfirmen inspizieren und ggf. "nachbessern" lassen muss. Dabei ist auch ein erheblicher Kostenaufwand hinzunehmen und möglicherweise sogar eine Neuerstellung zumutbar. Insoweit hat das OLG Hamm einen interessanten Aspekt eingeführt, dass nämlich aufgrund allein des Alters schon ein erhöhtes Risikopotential vorliegen könnte und dieser Umstand den Gebäudeeigentümer gegen Ende der Lebensdauer des Daches zu einer Neuerstellung verpflichten könne. Konkret ging es um ein Dach, das Ende der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts mit Asbestplatten eingedeckt wurde. Der Sachverständige kam zu der Auffassung, dass solche Dächer üblicherweise rund 40 Jahre halten und man aufgrund der typischerweise einsetzenden Versprödung des Plattenmaterials letztlich nicht sagen könne, ob das Dach dem nächsten Sturm noch standhalten würde. Hieraus schloss das Gericht, dass ein Dach allein schon aufgrund des Erreichens seiner üblichen Haltbarkeitszeit ein erhöhtes, wenn auch selbst für einen Fachmann nicht konkret erkennbares Risiko - mangelnde Sturmsicherheit - in sich trage. Dieses Risiko gehe zu Lastendes Grundstückbesitzers, wenn sich diese generelle Risiko im Sturmfall tatsächlich realisiere. Selbst der mit der nötigen Dacherneuerung verbundene Kostenaufwand stehe den Grundsätzen an die Anforderung des Entlastungsbeweises nicht entgegen. Auch zu den verrosteten Schrauben und Haken bezog das Gericht klar Position. Zum einen seien solche Mängel an der Befestigung bei einer Dachinspektion durch ein Fachunternehmen erkennbar gewesen. Und selbst wenn dieser Mangel nur durch eine Neueindeckung zu beheben gewesen wäre, ändere das nichts an der Pflicht des Grundstückbesitzers, die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was im Ergebnis auch auf eine Neueindeckung herauslaufen würde. Fazit: Berlin, 15.10.2010
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