Sturmschaden bei gleichzeitiger Sanierungsbedürftigkeit des Daches - OLG-Urteil
Inhalt des Rundschreibens der Landesinnung des Dachdeckerhandwerks Berlin an die Berliner Mitgliedsbetriebe vom 03.07.2009


Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einem Versicherer, bei dem er eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag wegen eines Sturmschadens, wenn der Sturm für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Alterungsbedingte Schäden an Bitumenschindeln, die für den Sturmschaden mitursächlich gewesen sein können, stehen der Einstandspflicht des Versicherers grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer keine Kenntnis von den alterungsbedingten Schäden hatte. Der Versicherungsschutz entfällt allenfalls dann, wenn dem Hauseigentümer die Sanierungsbedürftigkeit bekannt war und er entsprechende Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat.

Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 15. Mai 2009 hervor (Az.: 10 U 1018/08).

Das Gericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die komplette Sanierung des Daches inkl. Dachfenster besteht, sondern – ausgehend vom Vorliegen eines Teilschadens – allenfalls auf Erstattung der notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des eingetretenen Schadens.

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hauseigentümerin von ihrer Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen Sturmschaden verlangt. Am 18. Januar 2007 zog ein Sturm mit der Windstärke 8 – der Orkan "Kyrill" – über ihr Haus und riss einige der vorderen Dachschindeln ab.

Die Wohngebäudeversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen, weil das Dach sanierungsbedürftig gewesen sei. Ein Sachverständiger stellte fest, dass insbesondere zur Wetterseite hin die Bitumenschindeln altersbedingt ausgehärtet und verformt gewesen seien. Da die Festigkeit des Materials stark herabgesetzt gewesen sei, hätten die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung zerbrechen können. Die Klägerin habe daher den Schaden grob fahrlässig mit verursacht, argumentierte die Versicherung. Das Landgericht Koblenz war der Argumentation des Versicherers gefolgt und hatte die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen.

Das OLG Koblenz hob mit seinem Urteil die Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab der Zahlungsklage der Hauseigentümerin statt. Die von dem Sachverständigen festgestellten alterungsbedingten Schäden an den Bitumenschindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschädigungspflicht der Versicherung dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff. 19.2 VGB sei insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheiten gemäß Ziff. 19.1 c der Vertragsbedingungen eingetreten. Nur wenn der Klägerin die alterungsbedingten Schäden des Daches bekannt gewesen wären, hätte sie handeln müssen. Diesen Nachweis habe die Versicherung jedoch nicht erbringen können.

Bewertung für die betriebliche Praxis
Es handelt sich um eine klassische Entscheidung, die sich mit der herrschenden Meinung deckt. Bei der Wohngebäude-Versicherung gibt es keine dauerhaften Kontrollpflichten für den Versicherungsnehmer. Anders ist das bei der Wohngebäude-Haftpflichtversicherung, bei der die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer seit Jahrzehnten regelmäßige Sorgfalts-, Prüfungs- und Instandhaltungspflichten auferlegt. Der Dachdeckerbetrieb sollte in vergleichbaren Fällen vor der Schadenbeseitigung klären oder klären lassen, ob die Versicherung den gesamten Schaden oder nur Teile des Schadens übernimmt. Es muss dem Dachdecker jedoch bewusst sein, dass er sich im komplexen Versicherungsgebilde dabei nicht zum Rechtsberater seines Kunden für die mögliche Versicherungsabwicklung machen sollte. Gerade deshalb ist es dringend zu empfehlen, sich Aufträge mit Versicherungsbeteiligung immer schriftlich geben zu lassen. Nur so kann man verhindern, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Versicherungsparteien den Kürzeren zu ziehen.

Eine Ablichtung des Urteils stellen wir auf Anfrage gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Landesinnung des
Dachdeckerhandwerks Berlin
gez. Andreas Hahn
Landesinnungsmeister
gez. Ruediger Thaler
Geschäftsführer

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