Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einem Versicherer, bei dem er eine
Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag wegen eines Sturmschadens,
wenn der Sturm für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich war.
Alterungsbedingte Schäden an Bitumenschindeln, die für den Sturmschaden
mitursächlich gewesen sein können, stehen der Einstandspflicht des Versicherers
grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer keine Kenntnis von den
alterungsbedingten Schäden hatte. Der Versicherungsschutz entfällt allenfalls dann,
wenn dem Hauseigentümer die Sanierungsbedürftigkeit bekannt war und er
entsprechende Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat.
Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz
vom 15. Mai 2009 hervor (Az.: 10 U 1018/08).
Das Gericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass kein Anspruch auf Übernahme der
Kosten für die komplette Sanierung des Daches inkl. Dachfenster besteht, sondern –
ausgehend vom Vorliegen eines Teilschadens – allenfalls auf Erstattung der
notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des eingetretenen Schadens.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hauseigentümerin von ihrer
Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen Sturmschaden verlangt. Am 18. Januar
2007 zog ein Sturm mit der Windstärke 8 – der Orkan "Kyrill" – über ihr Haus und
riss einige der vorderen Dachschindeln ab.
Die Wohngebäudeversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen, weil das
Dach sanierungsbedürftig gewesen sei. Ein Sachverständiger stellte fest, dass
insbesondere zur Wetterseite hin die Bitumenschindeln altersbedingt ausgehärtet und
verformt gewesen seien. Da die Festigkeit des Materials stark herabgesetzt gewesen
sei, hätten die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung zerbrechen können. Die
Klägerin habe daher den Schaden grob fahrlässig mit verursacht, argumentierte die
Versicherung. Das Landgericht Koblenz war der Argumentation des Versicherers
gefolgt und hatte die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen.
Das OLG Koblenz hob mit seinem Urteil die Entscheidung des Landgerichts Koblenz
auf und gab der Zahlungsklage der Hauseigentümerin statt. Die von dem
Sachverständigen festgestellten alterungsbedingten Schäden an den
Bitumenschindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen
der Entschädigungspflicht der Versicherung dem Grunde nach unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff.
19.2 VGB sei insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der
Instandhaltungsobliegenheiten gemäß Ziff. 19.1 c der Vertragsbedingungen
eingetreten. Nur wenn der Klägerin die alterungsbedingten Schäden des Daches
bekannt gewesen wären, hätte sie handeln müssen. Diesen Nachweis habe die
Versicherung jedoch nicht erbringen können.
Bewertung für die betriebliche Praxis
Es handelt sich um eine klassische Entscheidung, die sich mit der herrschenden Meinung
deckt. Bei der Wohngebäude-Versicherung gibt es keine dauerhaften
Kontrollpflichten für den Versicherungsnehmer. Anders ist das bei der
Wohngebäude-Haftpflichtversicherung, bei der die Rechtsprechung dem
Versicherungsnehmer seit Jahrzehnten regelmäßige Sorgfalts-, Prüfungs- und
Instandhaltungspflichten auferlegt. Der Dachdeckerbetrieb sollte in vergleichbaren
Fällen vor der Schadenbeseitigung klären oder klären lassen, ob die Versicherung
den gesamten Schaden oder nur Teile des Schadens übernimmt. Es muss dem
Dachdecker jedoch bewusst sein, dass er sich im komplexen Versicherungsgebilde
dabei nicht zum Rechtsberater seines Kunden für die mögliche
Versicherungsabwicklung machen sollte. Gerade deshalb ist es dringend zu
empfehlen, sich Aufträge mit Versicherungsbeteiligung immer schriftlich geben zu
lassen. Nur so kann man verhindern, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Versicherungsparteien den Kürzeren zu ziehen.
Eine Ablichtung des Urteils stellen wir auf Anfrage gern zur Verfügung. |