Windsoglasten auf Dächern mit Dachziegel- und Dachsteineindeckungen Mitteilung der Landesinnung des Dachdeckerhandwerks Berlin zur neuen Fachinformation "Windlasten auf Dächern mit Dachziegel- und Dachsteineindeckungen" vom 01.04.2011 |
Dies bedeutet, dass die Abnahme von Bauvorhaben, die sich derzeit in Ausführung befinden, unter Berücksichtigung der neuen Regeln erfolgen muss. Gleiches gilt für bereits beauftragte Bauvorhaben, die jedoch noch nach den alten Regeln angeboten wurden, da es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme ankommt, die sich danach bemisst, welche allgemein anerkannten Regeln der Technik/Regelwerksteile im Abnahmezeitpunkt Gültigkeit haben. Folgender Fall: Variante a): D führt nach neuem Regelwerk aus = kein Mangel Variante b): D führt nach altem Regelwerk aus = grundsätzlicher Mangel D muss B vor Fertigstellung und Abnahme auf die veränderte Situation in detaillierter Form hinweisen und notfalls Bedenken anmelden. Der Bauherr hat hierbei abzuwägen, ob er die Leistungen in allgemein anerkannten Regeln entsprechend erbringen lässt und somit seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, die er über die Bauordnung zu erfüllen hat, oder ob er von der anerkannten Regel abweicht und somit in Kauf nimmt, ggf. seinen bestehenden Versicherungsschutz für sein Gebäude zu verlieren. a) einen Nachtrag für die nunmehr zusätzlich erforderliche Leistung in Form einer Verklammerung zu erstellen, b) bei Ablehnung der zusätzlichen Befestigung und Übernahme der Entsprechenden Kosten durch den Bauherrn in einer Bedenkenanmeldung gegen die vorgesehene ursprüngliche Art der Ausführung münden zu lassen. Der Dachdecker ist deshalb ggf. verpflichtet, gegen sein eigenes Angebot Bedenken anzumelden, das er z.B. im Jahr 2010 selbst erstellt hat. In dieser Bedenkenanmeldung ist für den Kunden nachvollziehbar darzulegen, dass die bis zum 28. Februar 2011 in der Fachregel für Dachziegel und Dachsteine, Ausgabe September 1997 mit Änderungen Juli 2000 und März 2003 und Januar 2010 unter Abschnitt 1.4 Zusatzmaßnahmen zur Windsogsicherung geltende Befestigung von Dachziegel und Dachsteinen geändert wurden und dieser Umstand, der unter Umständen verteuernde Maßnahmen nach sich zieht, nicht auf den Dachdecker zurückzuführen ist. Was ist bei Dächern im Bestand zu berücksichtigen? 1. Grundsätzlich ist Bestandsschutz vorhanden. Es muss nicht nachträglich geklammert bzw. nachgeklammert werden. 2. Bei Reparaturen sollte der Ausführende den Auftraggeber schriftlich auf die Tatsache der Verklammerung nach bisheriger Regelung hinweisen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, das die Windgeschwindigkeiten unter 120 km/h nach entsprechender höchstrichterlicher Entscheidung bei Schädigung Dritter der Hausbesitzer für "Schäden am Eigentum Dritter" haftet. Begründung: "Gebäude sind so instand zu halten, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht." Es besteht für den Hauseigentümer demnach ein entsprechender Wartungsbedarf. 3. Bei Kleinreparaturen sind die zu reparierenden Bereiche, wenn notwendig, zu klammern. Was bedeutet "notwendig"? Wenn z.B. während eines Sturms ein Dachziegel herausgerissen wurde, ist es wenig sinnvoll, diesen nach Auswechslung mit einer Klammer zu befestigen. Handelt es sich jedoch um eine Fläche von z.B. 1,5 m2, sollten die neu eingebauten Dachziegel/Dachsteine befestigt werden. 4. Sind umfangreiche Reparaturen erforderlich, dann sind die neuen Anforderungen an die Windsogsicherheit einzuhalten. Es ist allerdings sehr fraglich, ob in diesem Fall das gesamte dach nach neuer Windsogsicherung zu klammern ist, da dies evtl. zu unbilliger Härte führen kann. Diese Frage wird im Einzelfall zu klären sein. Nach diesseitiger Auffassung ist es ratsam, dass der Hauseigentümer vor der Reparatur seinen Gebäudeversicherer "mit ins Boot nimmt". 5. Werden nachträglich Einbauteile (z.B. Dachflächenfenster usw.), Kamine, Gauben usw. eingebaut, sollten die Bereiche um die Einbauteile und Durchdringungen entsprechend Ziffer 2.13 der Fachinformation befestigt werden. 6. Wie ist die Frage der Windsogsicherung bei Einbau von Solarelementen/-modulen zu beurteilen? Je nach Art und Höhe der Elemente können im Randbereich höhere Windbeanspruchungen auftreten. Das würde einen Verklammerungsbedarf an Ort, Traufe und First bedeuten. Gegebenenfalls müssen auch die Elemente befestigt werden. Berlin, 01.04.2011 |
Zurück |
© 2011 Hahn Dach- und Solartechnik GmbH Kontakt / Impressum | Sitemap |