EnEV - Neue Regelungen ab 01.10.2009
Zurzeit gilt die Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2007). Abweichend vom üblichen Procedere gilt die verschärfte EnEV 2009 ohne Übergangsfristen ab dem 1. Oktober 2009. Daher muss die neue Verordnung schon jetzt beachtet werden, wenn die Abnahme im Oktober oder später erfolgen wird.


Grund genug, sich die Veränderungen etwas genauer anzuschauen. Denn in diesen Änderungen steckt viel Potential für das Dachdeckerhandwerk. Zwei wichtige Änderungen, die auch den Dachdecker betreffen, gleich vorweg: Die Vorgaben zur Einhaltung der U- Werte werden sowohl bei Sanierungen als auch Modernisierungen erhöht und die Erstellung der Unternehmererklärung wird verpflichtend eingeführt.

Der U-Wert nach den neuen Anforderungen wird von bisher 0,30 für das Steildach auf 0,24 W/(m² X K) sowie beim Flachdach von bisher 0,25 auf 0,20 W/(m² X K) reduziert. Diese Werte gelten auch bei der Erweiterung und dem Ausbau von Gebäuden und stellen damit eine Erhöhung der Anforderungen um ca. 20 % dar. Zusätzlich galt bisher für den Dachdecker, wenn im Rahmen einer Sanierung oder Modernisierung mehr als zwanzig Prozent der Fläche gleicher Orientierung erneuert werden, muss die geltende EnEV umgesetzt werden.

Mit Gültigkeit der Fassung 2009 muss die Umsetzung der EnEVAnforderungen bereits ab einer Erneuerung von zehn Prozent der Gesamtbauteilfläche erfolgen. Die Wirklichkeit sieht häufig ganz anders aus: Bauherren möchten zwar die notwendige Dachsanierung, scheuen aber die zusätzlichen Kosten durch die erforderliche Verbesserung der Wärmedämmung. Rechtlich gesehen muss der Auftragnehmer den Bauherrn darauf aufmerksam machen, dass bei Sanierungen und Modernisierungen die EnEV einzuhalten ist - damit war es meist getan.

Erfahrene Dachdecker lassen sich schriftlich versichern, dass sie den Bauherrn über diese Vorgaben unterrichtet haben und die wärmetechnisch unzureichende Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn erfolgte. Diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber mit der neuen EnEV einen Riegel vorgeschoben, und zwar in Form der Unternehmererklärung. In einigen Bundesländern ist sie bereits geltendes Recht, mit dem Inkrafttreten der neuen EnEV 2009 wird sie bundesweit Vorschrift.

Dokumentation der ausgeführten Arbeiten
In der Unternehmererklärung muss der Unternehmer die Sanierung nach den Anforderungen der EnEV 2009 beschreiben und unterschreiben. Diese Erklärung muss der Bauherr mindestens fünf Jahre aufbewahren und bei Verlangen vorzeigen können. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Baubehörden stichprobenartig überprüfen sollen, ob die Anforderungen der neuen EnEV 2009 auch tatsächlich umgesetzt wurden. Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgelder bis 50.000 Euro fällig. Grundlage für diese Erweiterung der Verantwortung ist eine kleine Änderung in der Verordnung. Bisher war der Bauherr allein dafür verantwortlich, dass bei seinem Bauwerk die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Jetzt sind alle Baubeteiligten in der Pflicht: Planer, beratende Ingenieure und die ausführenden Unternehmer - also auch der Dachdecker - stehen nun in der Verantwortung.

Mögliche Ausnahmen
Können auf Grund von bautechnischen Gegebenheiten oder aus wirtschaftlichen Gründen die geforderten U-Werte nicht erzielt werden, so muss mindestens die höchstmögliche Dammstoffdicke eingebaut werden. Die Anforderungen der EnEV gelten dann als erfüllt. In allen Fällen muss die Begründung für das nicht einhalten der EnEV in der Unternehmererklärung dargelegt und dokumentiert werden. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, einen Gutachter oder Energieberater einzubeziehen. Befreiungen sind bei der untersten Baubehörde zu beantragen.

Sanierung von Nicht-Wohngebäuden
Ein breites Sanierungsfeld sind neben den Wohngebäuden auch die Nicht-Wohngebäude. Auch für diese Bauwerke wird mit der neuen EnEV 2009 im Erneuerungsfall die Zehn-Prozent-Regel in Kraft treten. In jedem Fall ist bei einer aktuellen Sanierung zu überprüfen, ob die vorhandene Wärmedämmung die geforderten U-Werte erzielt. Grundsätzlich gilt es, den Bauherren dahingehend zu beraten, bei einer anstehenden Sanierung auch die Dämmung zu verbessern.

Rechtstipp
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1998 (Az: VII ZR 184/97) kommt es für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, also auch für die Einhaltung der EnEV-Vorschriften, auf das Datum der Abnahme an. Zum Zeitpunkt des Angebots/Auftrags, der z. B. im Mai liegt, gilt eindeutig die EnEV 2007. Erfolgt die Abnahme nach
dem 1. Oktober 2009, gilt schon die neue EnEV 2009. Darauf müssen die Betriebe reagieren. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass dies nicht dadurch geschehen kann, dass man die EnEV 2007 als auf jeden Fall maßgeblich im Einzelfall vereinbart. Gesetze und Verordnungen, wie z. B. die EnEV, kann man privatrechtlich nicht außer Kraft setzen.

Angemessen kann man auf die Situation nur so reagieren, dass der Dachdecker:

  1. bei seinen Planungen bereits jetzt die EnEV 2009 berücksichtigt
  2. oder den Bauherrn klar darauf hinweist, dass seine „alte“ nach EnEV 2007 geplante Bauausführung in aller Kürze nach der dann geltenden EnEV 2009 nicht mehr zulässig ist, wobei dann entsprechend Nachplanungen nötig wären. Wenn der Bauherr dann (z. B. aus Kostengründen) die EnEV 2007 trotzdem will, bleibt dies sein Risiko.
  3. im Falle der Planung durch den Architekten / Bauherrn möglichst frühzeitig Bedenken anmeldet und nicht erst, wenn die EneEV 2009 formell in Kraft gesetzt wird.



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