Gesetzespaket zur Energiewende
Energetische Gebäudesanierung
Bund und Länder haben sich am 3. Juni 2011 einvernehmlich auf die Grundzüge der Energiewende verständigt. Neben einem schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie ist dabei auch die Stärkung der Energieeffizienz im Gebäudebestand vorgesehen.
Die Bundesregierung hält auch ohne Kernenergie an dem Ziel fest, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2020 um 40 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren (im Vergleich zu 1990). Bis 2050 soll der Bedarf an Primärenergie um 50 % gesenkt werden. Dieses Ziel sei nur zu erreichen, wenn überall massiv auf Energiesparen und Energieeffizienz gesetzt werde. Der Wohngebäudebereich steht hier in besonderem Fokus.
Das KfW-Gebäudesanierungsprogramm wird auf 1,5 Milliarden € aufgestockt, weil die Regierung glaubt, die Sanierungsrate so auf 2 % erhöhen zu können. Die Förderung soll weiterhin umso höher ausfallen, je früher und je wirksamer jemand energetisch modernisiert. In 2011 stehen 936 Millionen € zur Verfügung (436 Millionen € im Haushalt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie 500 Millionen € aus dem Energie- und Klimafonds).
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten (10 Prozent) sollen die energetische Sanierung noch attraktiver machen. Die Angebote zur Energieberatung will die Bundesregierung ausbauen.
Der Bundestag hat das Gesetzespaket zur Energiewende in 2. und 3. Lesung am 30.06.2011 beschlossen.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Das Gesetz sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor.
Steuerpflichtige können jährlich zehn Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen. Das gilt jedoch nur für den Fall, dass sie ihre Gebäude vermieten oder verpachten, also damit Einkünfte erzielen. Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen.
Das Gesetz soll rückwirkend ab 6. Juni anwendbar sein. Damit soll der drohende Investitionsattentismus im zweiten Halbjahr 2011 vermieden werden.
Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden. Einzelmaßnahmen werden im Rahmen von Sanierungen über mehrere Jahre voll steuerlich berücksichtigt, wenn nach Abschluss der Baumaßnahmen die Parameter zum Jahresprimärenergiebedarf (KfW-Haus-Standard 85) und Transmissionswärmeverlust erreicht werden (§7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2)
Die Bescheinigung über die Erreichung der Parameter ist durch eine sachkundige Person im Sinne des § 21 EnEV auf einem amtlichen Formular zu erbringen. Dieses Formular muss noch entwickelt werden.
Mit der Annahme des Gesetzes sind wesentliche Forderungen der Bauwirtschaft zum Gesetzentwurf umgesetzt worden. Nicht entsprochen wurde unserem Petitum, die Anforderungen an die Einsparung zum Jahresprimärenergiebedarf nicht so ehrgeizig wie mit dem KfW-Haus-85 anzusetzen. Ebenso unberücksichtigt blieben unsere Anregungen, Wohngebäude bis zum Baujahr 2001, dem Jahr des Inkrafttretens der ersten EnEV, wie auch Betriebsgebäude in die Förderung einzubeziehen. Hervorzuheben bleibt, dass mit diesem Gesetz neben die erfolgreiche Förderung durch die KfW-Programme nun eine steuerliche Komponente tritt.
Damit wird ein weiterer Investorenkreis, nämlich die privaten Wohnungs- und Hausbesitzer, in deren Hand sich ein Gutteil des Wohnungsbestandes befindet, angesprochen und weitere private Investitionen angestoßen.
Ablehnung durch den Bundesrat am 8. Juli 2011
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 dieses wichtige Gesetz nicht beschlossen und auch nicht den Vermittlungsausschuss angerufen.
Dieses hatte der Finanzausschuss wie auch der Umweltausschuss des Bundesrates noch am 4. Juli 2011 empfohlen.
Einleitung eines Vermittlungsverfahrens
Grundsätzlich können der Bundestag, die Bundesregierung wie auch der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen.
Dieses ist bisher durch keines der drei Verfassungsorgane geschehen. Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft, der Dachverband des deutschen Bau- und Ausbauhandwerks, hat sich daher in gleichlautenden Schreiben an die 16 Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder gewandt mit der Bitte, sich für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens zu diesem wichtigen Gesetzesvorhaben einzusetzen.
Denn die von allen Beteiligten gewollte Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nur gemeinsam bewältig werden kann.
Daher haben auch die Länder eine Mitverantwortung, die Sanierungsquote zur Erreichung der Klimaschutzziele in Deutschland zu steigern. Durch eine steuerliche Förderung kann ein erheblich größeres Potential an privaten Investitionen generiert werden, das bisher durch die KfW-Förderung nicht ausreichend mobilisiert wurde. Nur so kann das Sanierungstempo signifikant erhöht werden. Derart getätigte Bauinvestitionen schaffen darüber hinaus Arbeitsplätze im regional ansässigen mittelständischen Bau- und Ausbauhandwerk, wodurch zusätzliche Steuereinnahmen und höhere Sozialabgaben generiert werden.
Der Einstieg in die Energiewende muss jetzt gelingen. Jeglicher Investitionsattentismus im Bereich der energetischen Gebäudesanierung schadet der Binnenkonjunktur und nicht zuletzt unserem Klima. Er muss daher vermieden werden. Im übrigen erwarten Bürger wie Unternehmer klare Entscheidungen und wollen kein Schwarzer-Peter-Spiel.
Änderungsvorschläge zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden aus Sicht des Baugewerbes
Essenziell ist für uns, dass eine steuerliche Förderung der Gebäudesanierung tatsächlich auch eine breite Wirkung erzielt. Um weitere Kreise zu erreichen, ist es dringend erforderlich, die technischen Anforderungen anzupassen. Da der derzeit geforderte KfW-Standard 85 in den meisten Fällen eine Überforderung darstellt, schlagen wir vor, eine Förderung stufenweise zu gewähren, je nach Erreichung des KfW-Standards 85, 100 oder 115.
Wie bislang schon vorgesehen, ist es für uns wesentlich, dass - bei Erreichen des gleichen energetischen Ziels - nicht nur eine Komplettsanierung, sondern auch eine sukzessive Modernisierung durch Einzelmaßnahmen steuerlich begünstigt wird. Außerdem ist es unseres Erachtens angemessen, dass der Nachweis über das Erreichen des geforderten energetischen Standards weiterhin durch Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung erfolgt.
Daher gilt:
- Vermittlungsverfahren jetzt einleiten!
- Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung beschließen!
- Investitionen anstoßen - Klima schützen!
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